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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2007 - 3 Sa 295/06   

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https://dejure.org/2007,49081
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2007 - 3 Sa 295/06 (https://dejure.org/2007,49081)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.04.2007 - 3 Sa 295/06 (https://dejure.org/2007,49081)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. April 2007 - 3 Sa 295/06 (https://dejure.org/2007,49081)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2007 - 3 Sa 295/06
    Im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung ist im Grundsatz die Notwendigkeit anerkannt, den der außerordentlichen Kündigung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt nach dem sachlichen Inhalt zu systematisieren, um dann zunächst zu überprüfen, ob der vorgefundene sachliche Inhalt dem Grunde nach - ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98, DB 2000, Seite 48) - an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darzustellen.

    Bei der Prüfung der Frage einer möglichen Wiederherstellung des Vertrauens ist dabei zum einen im Wege der Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob eine Abmahnung geeignet ist, eine Änderung des Verhaltens in der Weise eines künftigen vertragsgetreuen Verhaltens des Arbeitnehmers herbeizuführen (BAG, Urteil vom 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 = NZA 1997, Seite 1281) und andererseits, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Schwere des Vertragsverstoßes der Ausspruch einer Abmahnung überhaupt noch zugemutet werden kann (BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 = DB 2000, Seite 48).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2007 - 3 Sa 295/06
    Sodann ist zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, sodass dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 415/05).

    Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 415/05, m.w.N.), welcher sich die Kammer anschließt, setzt die Rechtswirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - sei es im sogenannten Leistungsbereich oder im sogenannten Vertrauensbereich - grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber das entsprechende Verhalten durch eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung formgerecht gerügt hat.

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2007 - 3 Sa 295/06
    Bei der Prüfung der Frage einer möglichen Wiederherstellung des Vertrauens ist dabei zum einen im Wege der Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob eine Abmahnung geeignet ist, eine Änderung des Verhaltens in der Weise eines künftigen vertragsgetreuen Verhaltens des Arbeitnehmers herbeizuführen (BAG, Urteil vom 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 = NZA 1997, Seite 1281) und andererseits, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Schwere des Vertragsverstoßes der Ausspruch einer Abmahnung überhaupt noch zugemutet werden kann (BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 = DB 2000, Seite 48).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2007 - 3 Sa 295/06
    Lediglich bei besonders schwerwiegenden Verstößen, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt, ist eine Abmahnung entbehrlich (BAG, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969).
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